Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist ab dem 1. Januar 2007 nach Abzug der Werbungskosten ein Betrag von 750 Euro abzuziehen (Sparer-Freibetrag). Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Freibetrag von 1.500 Euro gewährt. Der gemeinsame Sparer-Freibetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die um die Werbungskosten geminderten Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 750 Euro, so ist der anteilige Sparer-Freibetrag insoweit, als er die um die Werbungskosten geminderten Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, beim anderen Ehegatten abzuziehen.
Das bedeutet, dass einschließlich Werbungskostenpauschbetrag folgendes Freistellungsvolumen zur Verfügung steht:
- Ledige: € 801
- Verheiratete: € 1.602
Bis zum 31. Dezember 2006 lag der Sparerfreibetrag bei 1.370 Euro zzgl. des Werbungskostenpauschbetrages.